Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (nachfolgend „AGB“) durch die FarmSaat AG

1. Geltungsbereich, Form

1.1

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der FarmSaat AG, Rott 3, 48351 Everswinkel, Tel: +49 (0)2582 / 66 85 8-0, Fax: +49 (0)2582 / 66 85 8-15, E-Mail: mail@farmsaat.de, Registergericht: Münster; Register-Nr.: HRB 11044, Vorstand: Dr. Marcus Schulte in den Bäumen (Vorsitzender), Matthias Kühlmann, Alexandros Iordanidis; Impressum: https://www.farmsaat.de/impressum-farmsaat-ag/) (nachfolgend „FarmSaat“, „Verwender“ oder „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Käufer“), soweit diese Saatgut (mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut) nach dem Saatgutverkehrsgesetz oder Rizoliqu zum Gegenstand haben..

1.2

FarmSaat schließt Verträge ausschließlich mit Landwirten und sonstigen Unternehmern. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher oder französischer Sprache.

1.3

Der Verwender verkauft seine Waren über die Plattform eines eigenen Online-Shops (https://shop.farmsaat.de/). Ferner werden Bestellungen telefonisch oder beim Kunden vor Ort durch FarmSaat bzw. durch Vertriebspartner aufgenommen. Diese AGB gelten unabhängig von der Art des Verkaufs, soweit nicht die Beschränkung der Geltung einer Klausel auf eine bestimmte Verkaufsart in diesen AGB ausdrücklich erklärt wird.

1.4

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern FarmSaat ihrer Gültigkeit ausdrücklich und in Textform zugestimmt hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritten dessen Bestellung annimmt oder ausliefert.
Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern.

1.5

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und die Möglichkeit, weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden zu fordern, bleiben unberührt.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1
Online-Shop

Der Vertragsschluss bei Bestellung über den Online-Shop vollzieht sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.

2.1.1
Sämtliche Darstellungen von Waren auf der Website des Verkäufers stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar, nicht jedoch ein rechtverbindliches Angebot.

Durch Klicken auf „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein rechtsverbindliches Angebot ab; gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrags. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die angegebenen Daten ändern und einsehen.

2.1.2
Der Verkäufer wird dem Kunden daraufhin den Eingang des Angebots unverzüglich per Mail bestätigen. Bei dieser Eingangsbestätigung handelt es sich nicht um die Annahme des Angebots. Vielmehr werden nun die Verfügbarkeit und Lieferfähigkeit des ausgewählten Produktes geprüft. Eine Pflicht zur Beschaffung der Ware seitens FarmSaat besteht nicht.

2.1.3
Die Entscheidung darüber, ob eine Bestellung angenommen wird, liegt im freien Ermessen des Verkäufers. Wenn der Verkäufer eine Bestellung nicht ausführen wird, teilt er dies dem Kunden unverzüglich mit. Die Annahme des Angebots des Kunden wird erst durch eine Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des bestellten Produktes an den Kunden erklärt.

2.2
Vor-Ort-Bestellungen

Gibt der Kunde die Bestellung bei FarmSaat gegenüber einem Mitarbeiter von FarmSaat bzw. eines Vertriebspartners bei sich vor Ort ab, gilt:

2.2.1
Sämtliche Angebotsdarstellungen sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden. Hieran behält sich FarmSaat sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.2.2
Die Bestellung erfolgt unter Verwendung der FarmSaat-App mit deren Hilfe ein elektronischer Bestellschein ausgefüllt wird. Hierbei bestätigt der Kunde seine Bestellung per Unterschrift. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 gelten entsprechend.

2.3 
Telefonische Bestellungen

Mit seiner telefonischen Bestellung bei FarmSaat bzw. einem Vertriebspartner gibt der Kunde ein rechtsverbindliches Angebot ab. Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 gelten entsprechend.

 

3. Lieferung, Liefertermine, Liefer- und Annahmeverzug

3.1
Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers, wo auch der Erfüllungsort einer etwaigen Nacherfüllung ist. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise des Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware.

3.2
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

3.3
Die Lieferfrist beträgt circa 14 Werktage, spätestens rechtzeitig zur Aussaat – soweit nichts anderes vereinbart wurde. Sie beginnt – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 3.3 – mit Vertragsschluss.

3.4
Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behält der Verkäufer sich vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls der Verkäufer von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch macht, wird er den Kunden unverzüglich unterrichten. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Bezahlung des Kaufpreises und der Versandkosten.

3.5
Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit übernimmt der Verkäufer nicht das Beschaffungsrisiko. Es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung, wenn es dem Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

– der Vorlieferant, mit dem der Verkäufer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem Käufer zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Verkäufers nicht nachkommt;

– die zuständige Anerkennungsbehörde der Lieferung die Anerkennung versagt;

– Lieferung aus eigener Vermehrung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist und die Ware aus eigener Vermehrung aufgebraucht ist.

Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 11.

4. Teillieferungen, Zirka-Lieferungen

4.1       
Der Kunde ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist im Einzelfall unzumutbar.

4.2       
Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu 5 von 100 der im Vertrag genannten Mengen vertragsgemäß. Bei einer solchen Abweichung ist der zu zahlende gesamte Kaufpreis entsprechend der Mengenabweichung zu berechnen.

4.3       
Der Kunde kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu 5 von Hundert der im Vertrag genannten Mengen zu wenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer 4.2 gilt der vorstehende Satz 1, wenn der Verkäufer bis zu 10 von Hundert der im Vertrag genannten Zirka-Mengen zu wenig geliefert hat. Die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und Ziffer 10 bleiben unberührt. Der zu zahlende Kaufpreis wird entsprechend angepasst.

5. Behandlung des Saatguts

5.1       
Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

5.2       
Will der Kunde sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Waren berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder Dritten durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung und der sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 9 in Betracht.

6. Preise und Versandkosten

6.1
Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und anfallender Versandkosten.

6.2
Die Versandkosten sind in den Preisangaben im Online-Shop des Verkäufers angegeben. Der Preis einschließlich Umsatzsteuer und anfallender Versandkosten (Gesamtpreis) wird bei Bestellung über den Online-Shop in der Bestellmaske angezeigt, bevor der Kunde die Bestellung absendet.

6.3
Erfüllt der Verkäufer die Bestellung durch Teillieferungen (gem. Ziffer 4.1), entstehen dem Kunden nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf seinen Wunsch, werden für jede Teillieferung Versandkosten berechnet.

6.4

Die Angaben der Preise auf dieser Website sind ohne Gewähr. Bitte rückversichern Sie sich in der Zentrale oder bei Ihrem farmpartner.

7. Zahlungsbedingungen

7.1       
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Kaufpreis und die Versandkosten sind spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

7.2       
Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Ab Verzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

7.3       
Der Käufer darf Forderungen gegen den Verkäufer nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen festgestellt und entscheidungsreif, rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Dieses beschränkte Aufrechnungsverbot beschränkt nicht ein dem Käufer zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Nur die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf dem selbem Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziffer 10 dieser AGB unberührt.

7.4       
Wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

8. Mängelrügen

8.1
Ist der Kunde Kaufmann, hat er das Saatgut unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, z.B. an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.

8.2
Ist der Kunde Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel des Saatgutes unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Kunden, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung, gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Verkäufer kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 auf fünf Werktagen wobei der Zugang der Rüge beim Verkäufer maßgeblich ist.

8.3
Sofern der Käufer zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, hat er die Waren entsprechend der vorstehenden Ziffer 8.1 zu untersuchen und gegenüber dem Verkäufer entsprechend vorstehender Ziffer 8.2 zu rügen. Die Rügefrist verlängert sich jeweils auf fünf Werktage entsprechend.

8.4
Wird die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, akzeptiert der Kunde die gelieferten Waren als vertragsgemäß und verliert das Recht, Gewährleistungsansprüche wegen der nicht oder nicht rechtzeitig gerügten Mängel geltend zu machen.

9. Musterziehung, Einholung eines Sachverständigengutachtens

9.1
Entdeckt der Kunde nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß nachfolgender Ziffer 9.2 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saat vorhanden ist. Der Ziehung eines Durchschnittsmusters bedarf es nicht, wenn der Verkäufer den Mangel anerkannt hat. Der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb von 5 Werktagen nach empfangener Mangelrüge dem Kunden mitzuteilen, ob er den Mangel anerkennt oder nicht.

9.2
Das Durchschnittsmuster muss gemäß den Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten oder den Probeentnahmevorschriften einer nach Landesrecht für den Kunden zuständigen vergleichbaren Stelle von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer, eine zuständige Behörde oder eine sonstige nach Landesrecht für den Kunden zuständigen vergleichbaren Stelle bestellten oder verpflichteten Personen gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine der akkreditierten und registrierten Saatgutprüfstellen zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an den Verkäufer zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Kunden. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die von der nach Landesrecht für den Kunden zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, so ist das noch verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befassten Saatgutprüfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht für den Kunden zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der dritten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis.

9.3
Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt der Verkäufer eine Mängelrüge des Käufers nach Ziffer 8 nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Mängelrügeeingang an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der der Verkäufer und der Kunde hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht für den Kunden zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlungen möglicher Ursachen für den Sachmangel. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben worden ist.

10. Mängelansprüche und Gewährleistung

10.1     
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2     
Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:

10.2.1          
Das Saatgut ist art- und sortengerecht.

10.2.2          
In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anl. 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinien in Verbindung mit den nationalen Saatgutvorschriften.

10.2.3          
Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes werden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnischer veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf einem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, dass zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei von jeglichen Spuren von GVO ist.

10.2.4          
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Verkäufer liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder in verarbeitetem noch in unverarbeitetem Zustand zu menschlichem oder tierischem Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden, es sei denn, eine gezielte Behandlung des Saatguts mit Mikroorganismen und/oder Mikronährstoffen ist gesondert vereinbart worden.

10.3     
Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Ziffer 8 nachgekommen ist, Ziffer 8.4.

10.4     
Hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht das Wahlrecht dem Verkäufer zu. Nacherfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadensersatz statt der Lieferung verlangen. Vorstehender Satz gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt, und die Erfüllung dieser Vertragspflicht für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

10.5     
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10.6     
Ferner ausgeschlossen sind Ansprüche des Käufers wegen Lieferung einer zu geringen Menge nach Maßgabe der Ziffer 4.3.

10.7     
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung des Saatgutes. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 11.1 und die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz (Ziffer 11.3) verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Ansprüchen.

11. Haftung

11.1     
Der Verkäufer haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

11.2     
In sonstigen Fällen haftet er – soweit in Ziffer 11.3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Verkäufers vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 11.3 ausgeschlossen.

11.3     
Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

12. Schadenminderungspflicht

Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen.

13. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung

13.1     
Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.

13.2     
Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Dieselbe Hinweispflicht trifft den Käufer, wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

13.3     
Der Aufwuchs aus dem vom Verkäufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Käufer unentgeltlich verwahrt.

13.4     
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Falle der Erklärung des Rücktritts ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Bewertungskosten ist der Bewertungserlös mit den vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

13.5     
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an den Verkäufer abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

13.6     
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers frei.

13.7     
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Fall der Verarbeitung oder Veräußerung gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

13.7.1          
Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nach Ziffer 13.7 erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

13.7.2          
Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

14. Verwendung des Saatgutes

14.1     
Der Kunde verpflichtet sich, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Insbesondere darf der Kunde das Saatgut ohne vorherige schriftliche (also rechtsgütig unterschriebene) Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers, deren Erteilung im freien Ermessen des Sortenschutzinhabers steht, nicht zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwenden. Entgegenstehende Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes und der europäischen Sortenschutzverordnung, insbesondere hinsichtlich des sogenannten Landwirte-Privilegs zum Nachbau im eigenen Betrieb, bleiben hiervon unberührt.

14.2     
Verletzt der Kunde eine Verpflichtung nach vorstehender Ziffer 14.1, so hat er auf Verlangen des Verkäufers oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises des Saatgutes zu entrichten. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden zum weitergehenden Schadenersatz. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den weitergehenden Schadenersatz angerechnet. Der Gegenbeweis, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale, ist ausgeschlossen.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1
Für diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen FarmSaat und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.2
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers in Everswinkel. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klagen am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, soweit ein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.

16. Schlussbestimmungen

16.1     
Bei Bestellung über den Online-Shop gilt: Der Bestelltext wird nur gespeichert und ist nach Abschluss der Bestellung für den Kunden auf der Website des Verkäufers abrufbar, wenn der Kunde sich bei der Bestellung für das Anlegen eines Kundenkontos entschieden hat und sich einloggt; andernfalls wird der Vertragstext nicht für den Kunden gespeichert und kann nach Abschluss des Prozesses der Bestellung nicht mehr abgerufen werden. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Kunden, nach Absenden der Bestellung die Bestelldaten einschließlich der AGB abzurufen und zu speichern.

16.2     
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen werden die Parteien eine wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, in den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien als nächstes kommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die AGB eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen.

16.3     
FarmSaat behält sich das Recht vor, diese AGB ohne Angabe von Gründen zu ändern, soweit dies aufgrund von Änderungen der Leistungen ihrer Angebote oder aufgrund rechtlicher Änderungen oder infolge technischer Fortentwicklungen erforderlich ist.

16.4     
Änderungen der AGB werden den Vertragspartner per E-Mail zugesandt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.

 

Stand: Januar 2022